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Statuten PDF Drucken E-Mail

Inhaltsverzeichnis


I.   Leitsätze
II.  Name, Sitz, Zweck
III. Mitgliedschaft

     A) Arten
     B) Beitritt
     C) Übertritt
     D) Austritt
     E) Ausschluss
     F) Rechte und Pflichten
     G) Haftung

IV. Organisation
    A) General-/Mitgliederversammlung (GV/MV)
    B) Clubleitung
    C) Rechnungsrevisoren

V.    Finanzielles

VI.   Revisionsbestimmungen

VII.  Auflösung des Vereins

VIII. Schlussbestimmungen


Anhänge

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.
 
I. Leitsätze des Seeclub Richterswil

  1. Beim Seeclub Richterswil ist jedermann herzlich willkommen, der sich mit dessen Leitgedanken identifizieren kann und sich bereit erklärt, die Statuten zu respektieren und bei der Wahrung der Vereinsinteressen mit zu helfen.

  2. Im Mittelpunkt aller Aktivitäten steht der Rudersport.

  3. Wir wollen eine erfolgreiche Jugend- und Leistungssportgruppe und unterstützen diese personell und finanziell.

  4. Wir wollen den Fitnesssport fördern.

  5. Wir wollen uns am kulturellen Dorfgeschehen aktiv beteiligen.

  6. Wir wollen durch gezielte Arbeitseinsätze Erträge erwirtschaften und Voraussetzungen schaffen für Investitionen.

  7. Einsatz, Leistung, Verantwortungsbewusstsein und Identifikation der Mitglieder mit dem Verein bestimmen unsere Attraktion.

  8. Jedes Mitglied bemüht sich, das gute Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren. 

II. Name, Sitz, Zweck

§ 1 

Unter dem Namen Seeclub Richterswil (SCR) besteht ein am 07. Oktober 1906 gegründeter Verein im Sinne von § 60ff ZGB mit Sitz in Richterswil.

§ 2

Der SCR fördert die Ausübung des Rudersportes sowie des gesellschaftlichen Vereinslebens.

§ 3

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Der Verein kann Mitglied von Dachverbänden, Sportverbänden und weiteren Organisationen sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet die GV.
Die aktuellen Mitgliedschaften sind im Anhang 1 dieser Statuten aufgeführt.

III. Mitgliedschaften

III. A) Arten

§ 5


Der SCR setzt sich zusammen aus:

a) Aktivmitgliedern
b) Juniorenmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Passivmitgliedern

§ 6

Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 18. Altersjahr vollendet hat.

§ 7

Juniorenmitglieder sind Personen bis zum Jahresende, das auf ihren 18. Geburtstag folgt.

§ 8

Die GV kann natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 9

Passivmitglieder sind Freunde des SCR, welche diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.

III.B) Beitritt

§ 10

  1. Anträge zur Aufnahme sind schriftlich an die Clubleitung zu richten. Anträge Minderjähriger benötigen die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

  2. Die Aufnahme von Aktiv-, Junioren- und Passivmitgliedern erfolgt durch die Clubleitung.

  3. Wer in den SCR eintritt, unterzieht sich dessen Statuten, Reglementen und weiteren Bestimmungen.

  4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordert die 2/3-Mehrheit der GV. 

III.C) Übertritt

§ 11

  1. Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied erfordert die schriftliche Mitteilung an die Clubleitung.

  2. Der Übertritt von den Junioren zum Aktivmitglied erfolgt automatisch nach Erreichen des dem 18. Geburtstag folgenden Jahresendes, ohne schriftliche Mitteilung an die Clubleitung.

  3. Für den Übertritt eines Passivmitgliedes zum Aktivmitglied gelten die gleichen  Bedingungen wie für den Neueintritt.

III.D) Austritt

§ 12

  1. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Clubleitung erklärt werden.

  2. Mit dem Austritt erlöschen die noch bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Austretenden gegenüber dem Verein nicht.
    Insbesondere schuldet er dem Verein den Jahresbeitrag für das ganze laufende Geschäftsjahr.         Die Clubleitung kann einem Austretenden jedoch einen Teil seiner Verpflichtungen erlassen.

III.E) Ausschluss

§ 13

  1. Mitglieder, welche den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Clubs zuwider handeln, können durch die Clubleitung ausgeschlossen werden.

  2. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

  3. Die Generalversammlung entscheidet über Rekurse mit einfachem Mehr und endgültig.

III.F) Rechte und Pflichten

§ 14

Alle Mitglieder mit Ausnahme der Passivmitglieder haben das Recht, die im Besitze des Vereins befindlichen Boote im Rahmen der von der Clubleitung erstellten Reglemente zu benützen.

§ 15

  1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und sich an den Diskussionen zu beteiligen.

  2. Stimmrecht besitzen sämtliche Mitglieder ab 15 Jahren, mit Ausnahme der Passivmitglieder.

  3. Stimmvertretung ist unzulässig.

  4. Alle Mitglieder ab 15 Jahren, mit Ausnahme der Passivmitglieder, haben das Recht auf Einsicht in sämtliche Akten und Urkunden des Vereins.

§ 16

Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

§ 17

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten Beiträge und Arbeitsleistungen zu erbringen.
 

III.G) Haftung


§ 18

  1. Der SCR lehnt jede Verantwortung und Haftung für Unfälle und Schadenereignisse aller Art ab.

  2. Die Mitglieder haften für sämtliche durch ihr Verschulden herbeigeführten Schäden.

  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


IV. Organisation

§ 19

Die Organe des SCR sind:

a) die Generalversammlung / Mitgliederversammlung (GV / MV)
b) die Clubleitung (CL)
c) die Rechnungsrevisoren.

IV.A) General-/Mitgliederversammlung

§ 20

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie erledigt alle Geschäfte, welche ihr in diesen Statuten zugewiesen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung kann über alle Geschäfte befinden, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

  3. An der ordentlichen wie auch an der ausserordentlichen Generalversammlung ist die Teilnahme für alle Juniorenmitglieder ab 15 Jahren und für alle Aktivmitglieder obligatorisch.

  4. Der Präsident oder ein von der Clubleitung benannter Stellvertreter führt den Vorsitz.

§ 21

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, wenn möglich bis Ende März, statt.

  2. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss der Clubleitung oder auf schriftliches Verlangen von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

  3. Mitgliederversammlungen können durch die Clubleitung oder auf Verlangen von 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

  4. Dem Begehren der Mitglieder auf Einberufung einer General-/Mitgliederversammlung ist seitens der Clubleitung innert 60 Tagen Folge zu leisten.


§ 22

Zu allen Generalversammlungen muss die Clubleitung mindestens zwei Wochen im Voraus einladen. Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden schriftlich an alle stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.   § 23 Die Generalversammlung hat über folgende Traktanden zu befinden:     

  1. Begrüssung
  2. Abnahme des Vorjahresprotokolls
  3. Abnahme des Jahresberichts der Clubleitung
  4. Abnahme der Vereinsrechnung
  5. Mutationen
  6. Wahlen
    a) Wahl des Präsidenten
    b) der übrigen Clubleitung
    c) der Revisoren
  7. Genehmigung des Jahresprogramms
  8. Festsetzen der Beiträge und Arbeitsleistungen
  9. Abnahme des Budgets
  10. Anträge
  11. Ehrungen
  12. Statutenänderungen
  13. Auflösung des Clubs
  14. Verschiedenes

§ 24

Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen der Clubleitung mindestens zehn Tage vor derselben schriftlich eingereicht werden.

§ 25

  1. Abstimmungen und Wahlen an der Generalversammlung/Mitgliederversammlung werden durch das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entschieden.

  2. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

  3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Stimmberechtigten anwesend ist.

IV.B) Clubleitung

§ 26

  1. Die Clubleitung ist das ausführende Organ des SCR. Sie vertritt diesen nach aussen.

  2. In die Clubleitung können Mitglieder und Nichtmitglieder gewählt werden.

  3. In die Kompetenz der Clubleitung fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

§ 27 Die Clubleitung besteht aus:    

a) Präsident     
b) Chef Administration
c) Kassier
d) Aktuar
e) Chef Technik
 f) Chef Breitensport
g) Chef Jugend- und Leistungssport

§ 28

Die Clubleitung wird durch die Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines  Clubleitungsmitgliedes kann die Clubleitung für die restliche Amtsperiode einen Ersatz bestimmen.  

§ 29

  1. Der Präsident (im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter) führt für den Club die rechtsgültige Unterschrift.
  2. Für den Postcheck- und Bankverkehr kann der Kassier von der Clubleitung zur Zeichnung mit Einzelunterschrift bevollmächtigt werden.

§ 30

Die Clubleitung regelt die Funktionen Ihrer Mitglieder und der von der Generalversammmlung gewählten Amtsträger in einem Pflichtenheft.

IV.C) Rechnungsrevisoren

§ 31

Die ordentliche (evtl. ausserordentliche) Generalversammlung wählt zwei Revisoren, welche nicht Mitglieder sein müssen. Diese prüfen die vom Kassier abgeschlossene Jahresrechnung und erstatten darüber schriftlichen Bericht und Antrag an die Generalversammlung.

V. Finanzielles

§ 32

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember (Kalenderjahr).

  2. Die Einnahmen des SCR bestehen aus:
    a) Beiträgen der Mitglieder
    b) Einnahmen aus Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen
    c) Gönner- und Sponsorenbeiträgen

§ 33

Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten. Der maximale jährliche Mitgliederbeitrag für die verschiedenen Mitgliederkategorien ist aus dem Beitragsreglement ersichtlich, das einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten bildet (Anhang 2).

§ 34

Die Mitgliederbeiträge werden jeweils pro Kalenderjahr erhoben. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

§ 35

Bei Mitgliedern, die erst in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres beitreten, kann die Clubleitung den jeweiligen Jahresbeitrag reduzieren.

§ 36

Die Clubleitung kann bestimmte Mitgliederkategorien und Einzelmitglieder in begründeten Fällen ganz oder teilweise von der Beitragspflicht entbinden.

§ 37

Die Mitglieder haben als solche keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. Revisionsbestimmungen

§ 38

  1. Eine Revision der Statuten kann an einer Generalversammlung auf Begehren der Club-leitung oder eines stimmberechtigten Mitgliedes stattfinden.

  2. Eine Revision erfordert die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  3. Diesbezügliche Anträge sind der Clubleitung bis mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung schriftlich zu unterbreiten.  

VII. Auflösung des Vereins

§ 39

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen.

  2. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten. Wenn sich mindestens drei Mitglieder zur Fortführung des Vereins verpflichten, kann dieser nicht aufgelöst werden.

§ 40

  1. Bei einer Auflösung des Clubs soll das Vereinsvermögen der politischen Gemeinde Richterswil zu treuen Handen übergeben werden bis eine eventuelle Neugründung stattgefunden hat.

  2. Eine Änderung dieser Statutenbestimmung ist nur mit der Zustimmung des Gemeinde-rates möglich.

VIII. Schlussbestimmungen

Vorstehende Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 12. März 2004 genehmigt und treten mit dem gleichen Tag in Kraft.

Seeclub Richterswil

 

 
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